Trinkwasserverordnung

Die neuen Regelungen gelten für Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
 Großanlagen zur Trinkwassererwärmung  sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle

Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer ( Eigentümer, Eigentümergemeinschaft ) und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Sie besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben.

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Untersuchungshäufigkeit einmal pro Jahr

Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung (d.h. nicht in jeder Wohnung und auch nicht an jeder Dusche) auf Legionellen ist einmal pro Jahr. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren.

Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen
besteht die Untersuchungspflicht somit nicht.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen.  

Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Großanlage hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 

Quellen:

Bundesministerium für Gesundheit 

Auszüge aus: http://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2011-02/aenderung-der -trinkwasserverordnung/trinkwasserverordnung-und-legionellen.html

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